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FSV Zwönitz 1914 e.V.
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FSV Zwönitz 1914 e.V.
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Satzung

BESCHLOSSEN am:  22.11.2013

GEÄNDERT am:         03.09.2021 Seite 8, § 16, Abs. 2

 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeine Bestimmungen Seite:

Name, Sitz und Rechtsform                                                       §1       3

Neutralität                                                                                   §2      3

Zweck und Aufgaben                                                                   §3      3

Mitgliedschaft in anderen Verbänden                                          §4      4

Gemeinnützigkeit                                                                         §5      4

Rechtsgrundlagen                                                                        §6      4

Geschäftsjahr und Finanzierung                                                  §7      5

Vergütung für die Vereinstätigkeit                                                §8      5

Mitgliedschaft                                                                               §9      5 / 6

Rechte der Mitglieder                                                                   §10    6   

Pflichten der Mitglieder                                                                §11    6

Ehrenmitglieder                                                                            §12    6

 

  1. Organe

Organe des Vereines                                                                 §13     7

Der Vorstand                                                                                §14     7

Die erweiterte Vorstand                                                               §15     7

Die Mitgliederversammlung                                                         §16     8

Die außerordentliche Mitgliederversammlung                             §17     8

 

  1. Aufgaben der Organe

Der Vorstand                                                                                §18     8

Der erweiterte Vorstand                                                               §19     9

Die Mitgliederversammlung                                                         §20     9

 

  1. Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung und Datenschutz                                           §21     9 / 10

Haftungsbeschränkungen                                                            §22     10

Auflösung des Vereins                                                                 §23     10

Rechtskraft der Satzung und der Ordnungen                              §24     10

 

                                                                                                                                                             

 

 

 

 

 

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

 

  • 1 Name, Sitz und Rechtsform
  1. Der Verein ist unter dem Namen „FSV Zwönitz 1914 e.V.“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nummer 7849 eingetragen.
  2. Sein Sitz befindet sich in 08297 Zwönitz, Turnhallenweg 5c.

 

  1. Seine Farben sind Blau und Gelb

 

  1. Im Fußballverein FSV Zwönitz 1914 e.V. wird Amateurfußball betrieben.

 

  •  2 Neutralität        

                               Der Verein ist  parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.

    

  • 3 Zweck und Aufgaben des Vereines

                              Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                                            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung des Freistaates Sachsen / Finanzamt Stollberg

                                            Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Teilnahme am geregelten, fairen Spielbetrieb entsprechend den Wettkampfregeln und Bestimmungen des DFB, des Kreisverbandes Erzgebirge eV und des sächsischen Fussballverbandes

 

  1. Teilnahme an Pokalwettbewerben übergeordneter Verbände.

 

  1. Sicherung der Teilnahme von Vereinsmitgliedern bei der Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Schiedsrichtern zu Lehrgängen übergeordneter Verbände.

 

  1. Förderung des Ehrenamtes und Durchführung der Traditionspflege.

 

  1.  

 

  1. Förderung Nachwuchs.

 

  • 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden          
  1. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Erzgebirge EV und des Sächsischen Fußballverbandes. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheit selbstständig.

 

  1. Die Mitgliedschaft in Vorgenannten Verbänden kann zu jedem Zeitpunkt entsprechend der Satzung beendet werden.

 

  1. Weitere Mitgliedschaften in anderen Organisationen sind im Rahmen des Vereinszweckes zulässig. Über den Beitritt und das Ausscheiden entscheidet der Vorstand.

 

  • 5 Gemeinnützigkeit

Zur Gewährung der ausschließlichen Gemeinnützigkeit des FSV Zwönitz wird bestimmt dass:

 

  1. der Verein keine andere als die im §3 genannten Zwecke verfolgt

 

  1. die Mittel des Vereines nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden

dürfen: Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahmen ergeben sich aus §8 der Satzung.

 

  1. etwaige Überschüsse nur zur Förderung der Vereinsaufgaben verwendet werden

             dürfen;

 

  1. keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden dürfen;

 

 

 

  • 6 Rechtsgrundlagen
  1. Die Satzung und die Ordnungen sowie die vom Verein im Rahmen seiner 

                                                        Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen sind für seine Mitglieder verbindlich

  1. Rechtsgrundlagen sind:
  2. die Satzung
  3. die Finanzordnung
  4. die Geschäftsordnung
  5. die Benutzungsordnungen
  6. Vorstandbeschlüsse

     

 

 

  • 7 Geschäftsjahr und Finanzierung
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereines erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen finanziert:

                                     

  1. Beiträge und Aufnahmegebühren der Mitglieder
  2. Spieleinnahmen
  3. Sponsoring, Werbung
  4. Spenden
  5. Zuwendungen und sonstige Einnahmen
  6. Einnahmen Vereinsheim
  7. Die Abwicklung der Finanzen wird durch die Finanzordnung geregelt.

                  

  • 8 Vergütung für die Vereinstätigkeit
  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer (2) trifft der Vorstand.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
  5. Mitglieder des Vereins können eine Aufwandentschädigung geltend machen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden                                Die Entscheidungen darüber trifft der Vorstand.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins

 

 

  •  9 Mitgliedschaft

 

  1. Dem Verein kann angehören, wer beim Vorstand des Vereins oder bei einer von ihm beauftragten Person darum ersucht.

 

  1. Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

 

  1. Freiwilligen Austritt, welcher durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils bis zum 30.06. bzw. zum 31.12. anzuzeigen ist

 

  1. Durch Ausschluss:
  • wenn Verstöße gegen Pflichten vorliegen,

                      eingegangene Verpflichtungen nicht eingehalten wurden  

                      bzw. grobe Verletzungen der Satzung und Ordnungen

                      vorliegen;

 

  • Grund zum Ausschluss kann auch ein unfaires und

                unsportliches  Verhalten gegenüber anderen  

                Vereinsmitgliedern sein.

 

  • wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der

                Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zu einem Jahr  im  

                Rückstand ist.

 

  1. Tod

 

 

 

  •   10 Rechte der Mitglieder

 

                                Jedes Mitglied ist berechtigt, persönlich oder durch ordnungsgemäßen Vertreter an      

                                           den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bei der Fassung der Beschlüsse  

                                           mitzuwirken, Anträge entsprechend der Geschäftsordnung einzubringen und sein  

                                           Stimmrecht auszuüben.

 

 

 

  • 11 Pflichten der Mitglieder

                         

                               Mitglieder des Vereines sind verpflichtet:

                            

  1. die Satzung und Ordnungen des Vereines und des DFB, die Grundsätze des Amateursportes sowie die von den Organen übergeordneter Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen;

 

  1. dem Vorstand bzw. den vom Vorstand beauftragten Personen auf Anordnung mündliche / schriftliche Auskünfte oder Zuarbeiten zu machen;

 

  1. dem Vorstand bzw. den vom Vorstand beauftragten Personen alle Änderungen von Namen und Anschriften umgehend bekannt zu geben;
  2. rechtzeitig und in voller Höhe beschlossene Mitgliedsbeiträge bzw. Strafen zu entrichten, wie sie in der Finanzordnung geregelt sind.

 

  1. das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln.

 

 

  • 12 Ehrenmitglieder

 

                                Personen, die hohe Verdienste um die Entwicklung des Fußballsportes und des  

                                           Vereines erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des

                                           Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden zu allen  

                                           Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und  

                                           haben freien Eintritt zu allen Heimspielen des Vereins.

 

  1. Organe

 

  • 13 Organe des Vereines
  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. der Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung
  4. der erweiterte Vorstand
  5. Bei Notwendigkeit werden auf Beschluss des Vorstandes weitere

                Arbeitsgruppen bzw. Einzelfunktionen eingerichtet.

 

 

  • 14 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht im Sinne des BGB §26 aus dem und 2. Vorsitzenden Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
  2. Der 1. Und 2. Vorstandsvorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt.
  4. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden

 

 

  • 15 Der erweiterte Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
  2. Vorstand

 

  1. Dem Schatzmeister. Der Schatzmeister kann ab einer Summe von 1000,-€ ( Eintausend Euro) nur vollmachtlich handeln.

 

  1. bis zu zehn ( 10 ) weiteren Einzelfunktionären.

 

  1. Der erweiterte Vorstand wird mit seinen Funktionen durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt.
  2. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist vom erweiterten Vorstand innerhalb von 30 Tagen für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.

 

 

 

  • 16 Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des FSV Zwönitz ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom erweiterten Vorstand einberufen und findet aller 2 Jahre statt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens drei (3) Wochen vorher durch den Vorstand zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Aushang am Vereinsheim und / oder durch die zum Zeitpunkt verfügbaren Medien (z.B. Mail, Homepage etc)
  3. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Tagungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von 

                der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.               

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der                 

                abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer      

                Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist

                jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur

Auflösung des Vereins solche von vier Fünfteln erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des erweiterten  

        Vorstandes

 

 

 

  • 17 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen

         werden. Sie muss einberufen werden, wenn mehr als 1 / 3 der Vereinsmitglieder  

         dazu den Antrag stellen.

 

  1. Auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur Angelegenheiten

        behandelt, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

 

  1. Für die anwesenden Mitglieder gelten die Bestimmungen wie für eine Ordentliche

           Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

  1. Aufgaben der Organe

 

  • 18 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand legt die grundsätzlichen Richtlinien für die Leitung des

                                                  Vereines fest.

 

  1. Dem Schatzmeister obliegt die Aufsicht über das Finanzwesen und die Verwaltung der finanziellen Mittel. Er erarbeitet Haushaltspläne und Analysen sowie Berichte für Mitgliederversammlung und Vorstand nach den Bestimmungen der Finanzordnungen.

 

  • 19 Der erweiterte Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand ist nach der Mitgliederversammlung das oberste Organ des Vereins.
  2. Er hat Entscheidungen in den Angelegenheiten zu treffen, die über die normale Leitung und Verwaltung des Vereines hinausgehen, soweit sich die Mitgliederversammlung Entscheidungen nicht vorbehalten hat.
  3. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht dem

                                                   Vorstand obliegen, auf der Grundlage der Satzung und der  

                                                   Ordnungen des Vereines.

  1. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, mit Zweidrittel (2/3) Mehrheit seiner Mitglieder eine Anmeldung zur Änderung der Satzung zu beschließen. Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung
  2. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt mit einfacher Mehrheit die Änderung von Ordnungen zu beschließen.
  3. Der erweiterte Vorstand beruft 2 Kassenprüfer, hierzu ist die einfache Mehrheit

                des Vorstandes erforderlich.

  1. Er entscheidet über die Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern in den / aus dem   

                Verein. Er ist befugt, vereinsinterne Disziplinarverstöße zu ahnden.

 

 

  • 20 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nicht ein anderes Organ als zuständig erklärt.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. Abänderung der Satzung
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entscheidung über Anträge
  5. Entlastung des erweiterten Vorstandes
  6. Wahl des neuen erweiterten Vorstandes
  7. Auflösung des Vereins

 

  1. Schlussbestimmungen

 

  • 21 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied der unter §4 genannten Verbände muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Funktion) an die unter §4 genannten Verbände weitergeben. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage und in dem Schaukasten nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

  • 22 Haftungsbeschränkungen
  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind, Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht ist § 31a Abs. 1 S 2 BGB nicht anzuwenden.

 

  1. Werden die Personen nach Abs. 1. Von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

 

  • 23 Auflösung des Vereines

 

  1. Die Auflösung des FSV Zwönitz kann nur auf einer zu diesem Zweck

          einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von Dreiviertel (3/4)         

          aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

  1. Ein dahingehender Antrag kann nicht als Zusatz- oder Dringlichkeitsantrag auf

                der Mitgliederversammlung gestellt werden.

 

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall

         steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt   

         Zwönitz, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen sportlichen  

         Zwecken verwenden darf.

 

  1. Zur verwaltungstechnischen Abwicklung der Auflösung des Vereines ist an Stelle

                des bisherigen Vorstandes ein aus drei ( 3 ) Mitgliedern bestehendes   

                Liquidatorengremium durch die Mitgliederversammlung einzusetzen.

 

  1. Ein Austritt aus den nach §4 benannten Verbänden kann nur auf einer zu diesem

                Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel ( 3 / 4 ) Mehrheit     

                beschlossen werden.

 

 

 

 

  • 24 Rechtskraft der Satzung und der Ordnungen

 

  1. Änderungen der Ordnungen und die Zusammensetzung des Vorstandes

                                                   treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft, sofern  

                                                   nicht ein späteres Inkrafttreten beschlossen wurde bzw. der Vorstand mit der  

                                                   späteren Inkraftsetzung beauftragt wurde.